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Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen “Historischer Verein Wegberg”, seit seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “eingetragener Verein” in der Kurzfassung “e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Wegberg.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Erforschung und Darstellung der Geschichte im Gebiet der Stadt Wegberg einschließlich der Einbettung in die Territorialgeschichte, die Förderung und die Erhaltung der traditionellen Kultur und des überkommenen Brauchtums. Des Weiteren werden die Vereinszwecke verwirklicht durch Veröffentlichungen, Vorträge, Ausstellungen, Exkursionen und ähnliche Veranstaltungen.
(2) Der Verein arbeitet zusammen mit den in den einzelnen Stadtteilen bestehenden Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung und unterstützt diese auf ihren Wunsch bei ihren Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Satzung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung als verbindlich an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(4) Der Austritt erfolgt durch an den geschäftsführenden Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung.
(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) wegen Rückstandes von Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen während eines Zeitraums von einem vollen Geschäftsjahr, falls nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats gezahlt wird.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verlaufe des Geschäftsjahres wird der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr geschuldet.
§ 5 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für das laufende Geschäftsjahr ist er spätestens bis zum 31. März zu zahlen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitglieder-
(3) Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe des Tagungstages und der Uhrzeit, des Tagungsortes und der Tagesordnung jedem Mitglied bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstande unterzeichnet werden muß.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl und die Entlastung des Vorstandes sowie die Bestellung von zwei Kassenprüfern. Deren Bestellung erfolgt für zwei Jahre; jedes Jahr ist ein Kassenprüfer neu zu bestellen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer, die den geschäftsführenden Vorstand bilden, sowie 3 Beisitzern.
(2) Die Wahl erfolgt für 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstands-
(3) Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar durch zwei Mitglieder des geschäfts-
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einbe-
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wegberg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 2 dieser Satzung zu verwenden.
Wegberg, den 9. April 2001
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Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. April 2001 beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 2. Juli 2001.
Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. April 2001 trat die in der Gründungsversammlung vom 27. August 1990 beschlossene Satzung, eingetragen in das Vereinsregister am 23. Juli 1991, außer Kraft.
1. Änderung vom 1. März 2012
Die Mitgliederversammlung vom 1. März 2012 hat die Änderung der Satzung in § 8 Absatz 1 (Vorstand) beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 21. Juni 2012. Die Änderung ist in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
2. Änderung vom 12. April 2016
Die Mitgliederversammlung vom 12. April 2016 hat die Änderung der Satzung in § 2 Absatz 1 (Zweck des Vereins) und in § 3 Absatz 2 (Selbstlosigkeit) beschlossen. Die Änderung ist in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.